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10.07.2014 | News biha | Zurück

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Meisterpflicht: Kein Verstoß gegen das Grundgesetz und kein Verstoß gegen EU-Recht

Mainz, 26. Juni 2014. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), bestätigte in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung 2014 (8 C 50.12) nochmals die in der Handwerksordnung festgelegte Meisterpflicht für gefahrgeneigte Handwerksberufe, wie zum Beispiel den Hörgeräteakustikern.

Im vorliegenden Fall wollte ein Maler- und Lackierergeselle feststellen lassen, dass er ohne Eintragung in die Handwerksrolle zur selbstständigen Ausübung diverser Tätigkeiten des Maler- und Lackierergewerks berechtigt sei. Das BVerwG wies das Begehren ab.

Der Kläger wollte Tätigkeiten selbstständig ausüben die zum Kernbereich des Handwerks gehörten und ihm sein wesentliches Gepräge geben. Dafür muss der Kläger aber Meister sein, über einen gleichwertigen Abschluss verfügen oder aufgrund einer Ausnahmeregelung zur selbstständigen Ausübung berechtigt sein. Ohne eine solche Zulassung ist ihm die selbstständige Ausübung verboten. Das BVerwG führte detailliert auf, dass die Ausübung des streitgegenständlichen Maler- und Lackiererhandwerk nicht ungefährlich ist. Aus diesem Grund darf es nicht jedermann einfach ausüben. Das Gericht stellte auch klar, dass gefahrgeneigte Arbeiten nicht in Form des Reisegewerbes angeboten werden dürfen. Das Gericht betonte dabei auch die Nahversorgungsfunktion des Handwerks; wohnortnahe Versorgungen gewährleisten zum insbesondere die Gesundheitshandwerke für ihre Patienten tagtäglich.

Jakob Stephan Baschab, Hauptgeschäftsführer der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha), begrüßte die Entscheidung: „Nachdem sich letztes Jahr der Bundesgerichtshof klar zur ständigen Meisterpräsenzpflicht bekannte, ist es sehr gut, dass sich nun das Bundesverwaltungsgericht genauso klar zur generellen Meisterpflicht ausspricht. Die Entscheidung bekräftigt nochmals, dass Tätigkeiten im Handwerk gefahrgeneigt sind. Der Meister vor Ort ist daher gelebter Verbraucherschutz.“ Baschab erklärte weiter: „Einmal mehr spricht sich ein oberstes Gericht dafür aus, dass nicht jedermann Tätigkeiten im Handwerk ausüben darf, bei denen durch unsachgemäße Ausübung ein hohes Gefährdungspotenzial besteht.“

„Aus diesem Grund ist die Entscheidung eine gute Nachricht für die Verbraucher, die auf die Qualität des Handwerkers vertrauen müssen“, so Baschab. „Dies ist auch ein Zeichen an die Europäische Kommission, dass der deutsche Meister ein wichtiger Eckpfeiler für den Verbraucherschutz darstellt, den man nicht entfernen darf. Wer etwas anderes denkt oder unternimmt, spielt mit dem Leben und der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger.“

V.i.S.d.P.:
Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha) KdöR
Wallstraße 5, 55122 Mainz; Internet: www.biha.de; Telefon: 06131 965 60 -28
Ralf Struschka, Referent Öffentlichkeitsarbeit; E-Mail: struschka@biha.de