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14.01.2014 | News biha | Zurück

Für Folgeversorgungen besteht grundsätzlich keine Verordnungspflicht

Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker hat den Verlag, der die Zeitschrift „HNO- Mitteilungen“ herausgibt, wegen falscher Berichterstattung abgemahnt. Die „HNO- Mitteilungen“ sind das offizielle Organ des Deutschen Berufsverbandes der Hals-Nasen- Ohrenärzte. In der Ausgabe 6/2013, die gegen Ende des Jahres 2013 erschien, veröffentlichte der Justiziar des HNO-Berufsverbandes einen Artikel unter der Überschrift „BIHA zur Unterlassung verurteilt / Keine Hörgeräteversorgung ohne HNO-Arzt“. In dem Artikel bezog sich der Justiziar auf ein Abmahnverfahren, das ein HNO-Arzt, der gleichzeitig hessischer Landesvorsitzender des HNO-Berufsverbandes ist, gegen eine Pressemitteilung der Bundesinnung vor das Landgericht Frankfurt/Main brachte. Dabei wollte der HNO-Arzt der Bundesinnung drei Aussagen aus einer Pressemitteilung zur Tinnitus-Versorgung untersagen lassen. Lediglich bei der Untersagung einer Aussage erhielt er Recht, weshalb er dann auch 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. In der Oktober-Ausgabe der „Hörakustik“ wurde bereits unter der Überschrift „Auri sacra fames“ ausführlich über das Verfahren berichtet.

In einem Artikel in den „HNO-Mitteilungen“ versuchte nun der Justiziar des HNO- Berufsverbandes die Niederlage vor Gericht umzudeuten. Insbesondere behauptete er fälschlicherweise, dass das Landgericht Frankfurt/Main die Auffassung vertreten habe, „dass bei der Hörgeräteversorgung immer – also auch bei Wiederholungsfällen – der HNO-Arzt zu beteiligen ist.“ Das Landgericht hat sich dazu inhaltlich nicht geäußert. Ein solcher Antrag des Landesvorsitzenden des HNO-Berufsverbandes wurde vom Gericht aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Die Bundesinnung mahnte nun den Verlag ab, der die „HNO-Mitteilungen“ herausgibt. Der Verlag erkannte die Abmahnung an und verpflichtet sich, es zukünftig zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken, das Verfahren vor dem Landgericht „sei vollständig zu Lasten der BIHA entschieden worden“. Auch verpflichtet er sich, es zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken, das Landgericht habe in der Entscheidung „die Auffassung des Deutschen Berufsverbandes der HNO-Ärzte bestätigt, dass auch bei Wiederverord- nungsfällen mit Hörgeräten ein HNO-Arzt zu beteiligen sei“.

Der Justiziar des HNO-Berufsverbandes – Autor des abgemahnten Artikels - hätte es besser wissen können: Schließlich vertrat seine Kanzlei den Landesvorsitzenden in dem Verfahren, das von ihm zu 2/3 verloren wurde. Immer wieder behauptet der HNO- Berufsverband, dass es eine Verordnungspflicht von Hörgeräten bei Folgeversorgungen gäbe. Mittlerweile hat der Gesetzgeber sogar im SGB V eine gesetzliche Klarstellung zu diesen Aussagen vorgenommen, die auch der HNO-Berufsverband zur Kenntnis nehmen sollte: Für Folgeversorgungen besteht grundsätzlich keine Verordnungspflicht!

Es ist nicht das erste Mal, dass die „HNO-Mitteilungen“ mit Falschberichten auffallen, die erfolgreich abgemahnt wurden. Bereits im Oktober 2009 wurden sowohl vom Verlag wie auch vom Präsidenten des HNO-Berufsverbandes, Dr. Dirk Heinrich, in einem anderen Verfahren eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Verfahren werfen kein gutes Licht auf eine glaubhafte Berichterstattung des HNO-Berufsverbandes.

V.i.S.d.P.: Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha) KdöR
Wallstraße 5, 55122 Mainz; Internet: www.biha.de; Telefon: 06131 965 60 -28 Ralf Struschka, Referent öffentlichkeitsarbeit; E-Mail: struschka@biha.de